Soweit es nach einer notariellen Beratung im Zusammenhang mit derselben nicht zu einem anderen gebührenpflichtigen Verfahren (insbesondere einem Beurkundungsverfahren) oder Geschäft kommt, entsteht eine Beratungsgebühr. |
Das gilt sowohl in den Fällen, in denen die Beratung von vorneherein nicht auf eine Beurkundung angelegt war, als auch in den Fällen, in denen nach einer Beratung, die zur Vorbereitung oder Förderung einer Beurkundung oder Entwurfserstellung dient, mitgeteilt wird, dass auf absehbare Zeit keine Beurkundung oder sonstige weitergehende notarielle Tätigkeit in Angelegenheiten der bisherigen Beratung gewünscht sei, oder dem Notar auf Nachfage kein Autrag für eine weitere Tätigkeit erteilt wird. |
Die Höhe dieser Beratungsgebühr richtet sich nach dem Thema oder den Themen der Beratung (Beratungsgegenstand), dem Wert des Beratungsgegenstandes (Geschäftswert) und dem Gebührensatz, den der Notar innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen bestimmt. |
Soweit der Gegenstand einer Beratung, für die eine Beratungsgebühr erhoben wurde, zeitnah (grundsätzlich: binnen sechs Monaten) Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens (insbesondere eines Beurkundungsverfahrens) oder Geschäfts ist, kommt eine Anrechnung der Beratungsgebühr auf die Gebühr für das andere Verfahren oder Geschäft in Betracht. Nähere Informationen zur Gebührenerhebung im Falle einer Beurkundung finden Sie hier und für den Fall, dass die Beurkundung nach der Erstellung eines Urkundenentwurfs unterbleibt, hier. |