Wird ein Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet, weil das Verfahren nach der Beauftragung des Notars mit der Vorbereitung einer Beurkundung (insbesondere durch Erstellung des Urkundenentwurfs) nicht weiter betrieben oder der Beurkundungsauftrag zurückgenommen wird, fällt eine Gebühr für die bisherige Tätigkeit des Notars an. |
Hatte der Notar die Beurkundung bereits weitgehend vorbereitet, kann diese Gebühr genauso hoch sein wie die Gebühr für die Beurkundung. Die Erstellung eines Urkundenentwurfs, die bei uns in erheblichem Umfang Zeit und Arbeit bindet, kann also zu erheblichen Kosten führen und sollte deshalb nur dann in Auftrag gegeben werden, wenn eine Beurkundung ernsthaft beabsichtigt ist. |
Die Gebühr hat derjenige zu tragen, der den Notar beauftragt hatte. |
Einen Auftrag erteilt regelmäßig jedenfalls derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet. Ein Auftrag zur Vorbereitung der Beurkundung kann auch anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde; so kann die Amtstätigkeit des Notars etwa dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen des zu beurkundenden Vertrages bittet. |
Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens zeitnah (grundsätzlich: binnen sechs Monaten) auf der Grundlage seiner bereits erbrachten Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, kommt eine Anrechnung der bereits gezahlten Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren (siehe hier) in Betracht. |