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Testament

In einem Einzeltestament kann ein einzelner Erblasser Verfügungen von Todes wegen treffen, ohne irgendwelche Bindungen einzugehen. D.h. solange der Erblasser lebt und geschäfts- bzw. testierfähig ist, kann er sein Testament beliebig aufheben oder ändern. 


In einem gemeinschaftlichen Testament können (nur) Eheleute und eingetragene Lebenspartner gemeinsam testieren. Durch sog. wechselbezügliche Verfügungen können dabei auch Bindungen geschaffen werden. Insoweit bleibt zwar jeder Erblasser frei, seine eigenen Verfügungen zu Lebzeiten beider Erblasser zu ändern oder zu widerrufen. Die wechselbezüglichen Verfügungen beider Erblasser „stehen und fallen“ aber miteinander. Die Nichtigkeit oder der Widerruf der Verfügungen des einen Erblassers hat deshalb auch die Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen zur Folge. Nach dem Tod des ersten der beiden Erblasser bleibt der Überlebende an seine (wechselbezüglichen) Verfügungen gebunden, kann also nichts mehr ändern.


Bei privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testamenten kommt es in der Praxis  nicht selten zu Versäumnissen und Missverständnissen bei der Gestaltung der Bindungswirkung, indem entweder unbewusst eine Bindungswirkung geschaffen (insbesondere zugunsten gemeinsamer Kinder) oder die Anordnung einer Bindungswirkung (z.B. zugunsten eines einseitigen Kindes des Erstversterbenden) versäumt wird. Dies hat weitreichende Folgen, wenn der erste der beiden Erblasser verstorben ist. Solche Fehler und Missverständnisse werden durch eine notarielle Beratung und Gestaltung vermieden. 


Ein Testament kann auch ohne Notar wirksam errichtet werden. Allerdings benötigt derjenige, der aufgrund eines solchen Testaments Erbe geworden ist, zum Nachweis seiner Rechtsnachfolge nach dem Erblasser einen Erbschein. Dies gilt insbesondere in Grundbesitzangelegenheiten. Für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins fallen Gebühren an, die sich - ebenso wie die Errichtung eines notariellen Testaments - vom Nachlasswert abhängen. Zudem ist ein Erbscheinsverfahren langwierig. Ein notarielles Testament kann insofern Zeit und Kosten sparen.



Erbvertrag

Wollen mehrere Erblasser gemeinsam letztwillige Verfügungen zu notarieller Urkunde treffen, ist meist der Erbvertrag das Mittel der Wahl.

Gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament hat diese Gestaltung viele Vorteile, u.a. dass sie nicht nur Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung steht. Anders als in einem gemeinschaftlichen Testament können in einem Erbvertrag aber auch schon zu Lebzeiten erbrechtliche Bindungen eingegangen werden und erbrechtliche Verfügungen mit weiteren Vereinbarungen, insbesondere Gegenleistungen, verknüpft werden.


Auch das sog. Berliner Testament wird regelmäßig nicht in der Form des (gemeinschaftlichen) Testaments, sondern als Erbvertrag beurkundet.


Erbverträge müssen zu ihrer Wirksamkeit zwingend notariell beurkundet werden.




Verwahrung und Registrierung

Vorteilhaft an einer notariellen letztwilligen Verfügung ist auch, dass sie nicht einfach „verschwinden“ kann, sondern sichergestellt ist, dass sie nach dem Erbfall aufgefunden und eröffnet wird. Notarielle Testamente und Erbverträge werden nämlich amtlich verwahrt und beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) verzeichnet. 


Verstirbt der Erblasser, wird eine elektronische Meldekette in Gang gesetzt, die dazu führt, dass die Verwahrstelle über den Sterbefall informiert wird und die letztwillige Verfügung beim zuständigen Nachlassgericht abliefert, das sie sodann eröffnet (nähere Informationen zum ZTR finden Sie hier).



Pflichtteilsrechtliche Gestaltungen

Bei der Gestaltung der Erbfolge, aber auch bei lebzeitigen Vermögensübertragungen (insbesondere zur „vorweggenommenen Erbfolge“, siehe unten), verdient das Pflichtteilsrecht besondere Beachtung. Damit sind die gesetzlichen Bestimmungen gemeint, die nahen Angehörigen des Erblassers zwingend eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass sichern. Vereinfacht ausgedrückt: Jeder kann grundsätzlich frei zu Lebzeiten und von Todes wegen über sein Vermögen verfügen, aber falls dadurch ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger im Erbfall „leer ausgeht“ oder wesentlich schlechter steht, als er ohne die lebzeitige Verfügung oder die Verfügung von Todes wegen des Erblassers stehen würde, können für diesen Angehörigen Ausgleichsansprüche begründet sein, die sich grundsätzlich gegen den oder die (Mit-)Erben richten.


Wir informieren Sie umfassend über die pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen der von Ihnen beabsichtigten lebzeitigen Vermögensübertragungen und Verfügungen von Todes wegen und über etwaige Gestaltungsmöglichkeiten.


Besondere Bedeutung kommt hierbei dem sog. Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen dem Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten zu. Denn während es ohne Weiteres möglich ist, einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen (so werden etwa beim „Berliner Testament“ die Abkömmlinge für den Erbfall nach dem ersten Elternteil enterbt), kann der Pflichtteil nur im Ausnahmefall unter ganz engen Voraussetzungen vom Erblasser einseitig entzogen werden. Zulässig sind aber einvernehmliche Regelungen durch Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten. Diese bedürfen zu ihre Wirksamkeit notarieller Beurkundung.


Bei der Gestaltung und Beurkundung eines solchen Vertrages ist der Notar - wie bei allen anderen Verträgen auch - zur Unparteilichkeit verpflichtet und informiert den Pflichtteilsberechtigten mit gleicher Sorgfalt wie den Erblasser über die rechtliche Tragweite des Geschäfts und etwaige damit verbundene Risiken.




 



„Vorweggenommene Erbfolge“

Eng an „Erben und Vererben“ ist das Verschenken und Übertragen gekoppelt, wenn der Veräußerer beabsichtigt, seine Erbfolge vorwegzunehmen.


Von einer „Übertragung“ oder „Übergabe“ spricht man dann, wenn der Veräußerer - anders als bei einer Schenkung - den Übertragungsgegenstand nicht einfach „weggibt“, sondern sich Rechte hieran vorbehält, insbesondere Nutzungsrechte (z.B. ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer Immobilie oder den Nießbrauch an einem GmbH-Geschäftsanteil), oder Rückforderungsrechte für bestimmte Fälle, oder wenn der Erwerber eine Gegenleistung übernimmt, die - anders als beim Kauf - nicht in einer „vollwertigen“ Geldzahlung besteht, sondern z.B. in der Übernahme einer Versorgungs- und Pflegeverpflichtung gegenüber dem Veräußerer. Häufig soll im Zuge der Übertragung neben dem Veräußerer auch dessen Ehegatten „auf Lebenszeit“ in bestimmtem Umfang abgesichert werden.



Den Charakter der „vorweggenommenen Erbfolge“ hat ein solches Rechtsgeschäft, wenn es im Kontext einer erb- und häufig auch pflichtteilsrechtlichen Beziehung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber stattfindet und deshalb auch Regelungen in dieser Beziehung (Pflichtteilsanrechnungsbestimmung, Erb-/Pflichtteilsverzicht, Anordnung einer Erbausgleichung etc.) sowie in der Beziehung zwischen dem Veräußerer und weiteren Erb- und Pflichtteilsberechtigten, insbesondere „weichenden Geschwistern“ des Erwerbers (etwa Ausgleichszahlungen, gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht) enthält. 


Die Zusammenhänge sind im Detail recht kompliziert und die Interessenlage kann hier sehr unterschiedlich sein: Häufig ist trotz der lebzeitigen Übertragung an eines von mehreren Kindern gewünscht, dass letztlich (spätestens nach dem Tod des Veräußerers) alle Kinder in wirtschaftlicher Hinsicht gleichgestellt werden; gelegentlich ist aber auch das Gegenteil der Fall und bezweckt die lebzeitige Übertragung, einen Abkömmlinge des Veräußerers schlechter zu stellen


Als Experten u.a. in den Bereichen des Erbrechts und des Immobilien­rechts erarbeiten wir eine Ihren individuellen Bedürf­nissen entsprechende Vertrags­gestaltung. 


Ein Schenkungsversprechen bedarf übrigens zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung - ohne notarielle Beurkundung ist es bis zu seinem Vollzug unverbindlich. Ein Beurkundungserfordernis kann sich ferner aus der Art der Schenkung/Übertragung bzw. dem Schenkungs-/Übertragungsgegenstand (z.B. bei Grundbesitz oder GmbH-Anteilen) ergeben.