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Betreuungsverfügung

Durch eine Betreuungsverfügung kann man selbst eine oder mehrere Personen benennen, die bei Bedarf vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden sollen. Das Betreuungsgericht muss diesem Vorschlag folgen, wenn es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft.


Eine Betreuungsverfügung ist das Mittel der Wahl, wenn man Einfluss darauf nehmen will, wer bei Bedarf zum Betreuer bestellt wird, die gesetzlichen Beschränkungen und die gerichtliche Überwachung des Betreuers aber nicht ausgeschlossen werden sollen.


Auch ist es möglich, durch eine sog. negative Betreuungsverfügung eine bestimmte Person als Betreuer auszuschließen.


Weitere Informationen zur Betreuungsverfügung finden Sie hier.


General- und Vorsorgevollmacht

Durch die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht kann man die Bestellung eines Betreuers vermeiden. Eine Betreuung darf nämlich nur angeordnet werden, soweit dies erforderlich ist, und diese Erforderlichkeit ist zu verneinen, soweit die Angelegenheiten des Betreuungsbedürftigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.


Dies spricht dafür, eine Vollmacht für den Vorsorgefall als Generalvollmacht zu erteilen, so dass der Bevollmächtigte vor allem in Vermögensangelegenheiten maximale Handlungsbefugnisse erhält und also keinerlei Bedarf an der Anordnung einer Bertreuung besteht. Es liegt auf der Hand, dass die Einräumung so weitreichender Befugnisse in höchstem Maße Vertrauenssache ist, zumal ein Generalbevollmächtigter - anders als ein Betreuer - keiner präventiven gerichtlichen Aufsicht unterliegt.


Die Vollmacht wird auch - entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis - nicht erst mit dem Eintreten der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, sondern grundsätzlich bereits mit ihrer Erteilung bzw. Aushändigung an den Bevollmächtigten wirksam. Der Bevollmächtigte kann den Vollmachtgeber daher gegenüber Dritten („im Außenverhältnis“) jederzeit wirksam vertreten, sofern er seine Vertretungsmacht durch Vorlage der Vollmachtsurkunde (= Ausfertigung der notariellen Urkunde) nachweisen kann. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Vollmacht bei Bedarf „ohne wenn und aber“ funktioniert und ihre Wirksamkeit im Rechtsverkehr nicht angezweifelt wird. Der Bevollmächtigte darf aber nur gemäß den („internen“) Anweisungen des Vollmachtgebers für diesen tätig werden und kann sich schadenersatzpflichtig oder sogar strafbar machen, wenn er dagegen verstößt.


Dem Bevollmächtigten können auch weitergehende Befugnisse für sehr sensible persönliche Angelegenheiten des Vollmachtgebers eingeräumt werden, insbesondere Entscheidungen über die Durchführung oder Nichtdurchführung ärztlicher Maßnahmen sowie in Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung (etwa die Einweisung in ein Krankenhaus oder die Unterbringung in einem Pflegeheim), auch wenn die Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen mit einer Freiheitsentziehung oder -beschränkung verbunden sind.


Diese Befugnisse kommen allerdings im engeren Sinne einer Vorsorgevollmacht erst und nur dann zum Tragen, wenn der Vollmachtgeber die jeweilige Entscheigung nicht selbst treffen kann, weil er sich nicht äußern kann bzw. nicht über das für eine eigenverantwortliche Entscheidung notwendige Mindestmaß an „natürlicher Einsichtsfähigkeit“ verfügt (die Erteilung der Vollmacht bedeutet also keine „Entmündigung“ des Vollmachtgebers!). Es geht um Situationen, von denen man hofft, dass sie nie eintreten werden. Man kann solche Situationen aber nicht dadurch verhindern, dass man keine Regelungen trifft. Vielmehr sollte man sich bewusst machen, dass die Erteilung einer Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung (siehe oben) einem immerhin die Möglichkeit eröffnet, die Befugnis, „im Fall der Fälle“ für den Betroffenen zu entscheiden, in die Hände einer vertrauten Person zu legen. Andernfalls bleibt es dem Betreuungsgericht überlassen, jemanden auszuwählen, der solche Entscheidungen bei Bedarf trifft. In jedem Fall schützt das Gesetz den Vollmachtgeber/Betreuten dadurch, dass ärztliche Maßnahmen sowie freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen, denen anstelle des Betroffenen dessen Betreuer oder Bevollmächtigter zugestimmt hat, nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig sind.


Weitere Informationen zur General-/Vorsorgevollmacht finden Sie hier.


Patientenverfügung

Im Rahmen einer Patientenverfügung kann man für bestimmte medizinische Situationen vorsorglich für den Fall, dass man sich in der betreffenden Situation nicht mehr selbst äußern kann, (Nicht-)Behandlungswünsche äußern. Hierdurch kann man einem (Vorsorge-)Bevollmächtigten ebenso wie einem Betreuer Vorgaben machen. Der Bevollmächtigte/Betreuer muss insofern selbst keine Entscheidung treffen und darf insoweit auch keine abweichende Entscheidung treffen, weil der Betroffene bereits selbst entschieden hat.


Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte hat dann lediglich zu prüfen, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Sofern hierüber mit dem behandelnden Arzt Einvernehmen besteht, erfordert ein Behandlungsabbruch bzw. die Nichtdurchführung medzinischer Maßnahmen auch keine Genehmigung des Betreuungsgerichts.


Weitere Informationen zur Patientenverfügung finden Sie hier.


Formfragen

Die Erteilung einer Vollmacht unterliegt keinem rechtlichen Formzwang, d.h. eine Vollmacht kann sogar mündlich wirksam erteilt werden, wobei eine Bevollmächtigung aus praktischen Gründen, nämlich zu Nachweiszwecke, aber regelmäßig schriftlich erfolgt. Auch für eine Patientenverfügung genügt eigentlich die einfache Schriftform.


Gleichwohl spricht vieles dafür, die notarielle Form zu wählen, die Vollmacht also notariell beurkunden oder zumindest beglaubigen zu lassen. Zum einen informiert der Notar den Vollmachtgeber bei einer Beurkundung umfassend über die Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten und stimmt die Vollmacht inhaltlich auf die Wünsche des Vollmachtgebers ab (bei einer Beglaubigung gilt dies nur, wenn der Notar gesondert mit der Entwurfserstellung beauftragt wurde, ansonsten beschränkt sich seine Tätigkeit auf die Identifizierung desjenigen, der einen „mitgebrachten“ Text unterschreibt).


Zum anderen bietet eine notarielle Urkunde dem Rechtsverkehr Gewähr dafür, dass sie auch wirklich vom Vollmachtgeber unterschrieben wurde (dies gilt gleichermaßen für die Beurkundung wie für die Beglaubigung). In Grundbesitzangelegenheiten ist dies besonders wichtig, weil dem Grundbuchamt gegenüber die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten nur durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden kann. Entsprechendes gilt in Unternehmensangelegenheiten gegenüber dem Handelsregister und für bestimmte Bankgeschäfte. Soweit eine privatschriftlich erteilte Vollmacht sich deshalb als unbrauchbar erweist, muss bei Bedarf für solche Rechtsgeschäfte letztlich ein Betreuer bestellt werden, was durch die Erteilung einer Vollmacht ja eigentlich vermieden werden soll.


Auch sonst findet eine notarielle Vollmacht im Rechtsverkehr höhere Akzeptanz. Dies hat nicht zuletzt damit zu tun, dass der Notar eine Beurkundung nicht vornehmen darf, wenn er davon überzeugt ist, dass der Vollmachtgeber nicht geschäftsfähig ist, und etwaige Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers in der Urkunde vermerken muss.


Schließlich können von einer notariellen Urkunde, deren Urschrift beim Notar verbleibt, bei Bedarf mehrere Ausfertigungen erteilt werden, die im Rechtsverkehr die Urschrift vertreten und daher als Vollmachtsnachweis dienen. Dies spricht dafür, die Vollmacht nicht nur beglaubigen, sondern beurkunden zu lassen.


Registrierung

Es besteht die Möglichkeit, die vorbeschriebenen Vorsorgemaßnahmen im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) registrieren zu lassen. Zweck dieser Registrierung ist, dass bei Betreuungsbedarf Rücksicht darauf genommen wird, dass der Betroffene bereits selbst Vorsorge getroffen hat. Hierzu müssen die Betreuungsgerichte das Register einsehen und bei Bedarf Kontakt zu den registrierten Vertrauenspersonen aufnehmen.


Falls gewünscht, führen wir die Registrierung für Sie durch.


Nähere Informationen zum ZVR finden Sie hier.