Beim Kauf und Verkauf von Immobilien geht es meist um viel Geld. Beide Parteien müssen bestmöglich vor Verlusten und ungewollten Überraschungen geschützt werden: der Verkäufer vor allem davor, Besitz und Eigentum an der Immobilie zu verlieren, bevor die Kaufpreiszahlung erfolgt oder zumindest sichergestellt ist, der Käufer davor, „ins Blaue hinein“ zu zahlen, bevor sein lastenfreier Eigentumserwerb sichergestellt ist.
Deshalb sind Kaufverträge über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (insb. Eigentumswohnungen) nur mit Besieglung eines Notars gültig, der auch die Verantwortung für die Vertragsgestaltung trägt (nähere Informationen zum Ablauf eines Beurkundungsverfahrens finden Sie hier). Der Notar koordiniert auch den Zahlungsverkehr zwischen Käufer, Verkäufer und den Banken.
Werden Wohnungen oder Häuser verkauft, deren Bau noch gar nicht begonnen hat oder zumindest noch nicht fertiggestellt wurde, heißt der Verkäufer Bauträger. Der Kauf von einem Bauträger unterliegt zum Schutz des Käufers besonderen Regeln. Es soll vor allem vermieden werden, dass der Käufer den gesamten Kaufpreis zahlt, ohne einen tatsächlichen Gegenwert in Form des errichteten Gebäudes zu erhalten. Deshalb zahlt er beim Kauf von einem Bauträger ratenweise nach Baufortschritt. Dabei wird die letzte Rate erst fällig, wenn das Kaufobjekt vollständig fertiggestellt ist und alle etwaigen Mängel beseitigt sind. Treten nach der Abnahme noch Mängel am Bauwerk auf, haftet der Bauträger für fünf Jahre.
Ein solcher Bauträgervertrag bietet dem Bauträger sowie dem Käufer Vorteile: Der Bauträger hat Planungssicherheit und spart Zinsen, da er durch die Raten des Käufers ein niedrigeres Darlehen aufnehmen muss.
Dadurch wird für den Käufer das Objekt günstiger und er hat außerdem die Möglichkeit es mitzugestalten. Aufgrund der Tatsache, dass das Kaufobjekt noch nicht fertiggestellt und somit nicht begehbar ist, sind eine detaillierte Baubeschreibung sowie Baupläne besonders wichtig. Der Käufer sollte sich diese Dokumente rechtzeitig zukommen lassen und sorgfältig durchlesen.
Statt durch Erbfolge, also von Todes wegen, kann Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen werden (häufig als „vorweggenommene Erbfolge“ bezeichnet). Häufig geht es dabei um Immobilien, die Eltern aus unterschiedlichen Motiven noch „mit warmer Hand“ an die nächste Generation, ihre Kinder oder eines ihrer Kinder übertragen wollen.
Bevor jedoch eine solche Entscheidung getroffen und umgesetzt wird, sollte sehr sorgfältig geprüft werden, inwieweit die beabsichtigen Ziele (insb. effektive Ausnutzung von Erbschafts-/Schenkungssteuerfreibeträgen, Vermeidung von Sozialhilferegress, Verminderung des späteren Nachlasswerts zur Verringerung von Pflichtteilsansprüchen) erreicht werden können, und es sollten die Vorteile der Gestaltung gründlich gegen mögliche Nachteile (immerhin gibt der Veräußerer das Eigentum und damit auch die Verfügungbefugnis über die Immobilie ab - „weg ist weg“) abgewogen werden. Bei Bedarf sollte der Veräußerer selbstverständlich angemessen abgesichert werden, bspw. durch Vorbehalt von Rechten an dem Übertragungsgegenstand (insb. Nutzungsrechte sowie Rückforderungsrechte für bestimmte Fälle, aber bspw. auch Verwertungsrechte zur Absicherung einer Geldrente).
Auch müssen die erb- und pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen einer solchen Übertragung beachtet werden. Große Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem häufigen Anliegen der Veräußerer zu, ihre weiteren Kinder / Geschwister des Immobilienerwerbers im Zuge der Übertragung oder zumindest nachträglich, bei der späteren Nachlassverteilung, wirtschaftlich „gleichzustellen“ und Streit über die Bevorzugung eines einzelnen Kinders zu vermeiden. Und manchmal ist auch gerade das Gegenteil gewollt, nämlich die Bevorzugung des Erwerbers - auch dann besteht näherer Regelungsbedarf.
Über die Einzelheiten der möglichen Vertragsgestaltungen beraten wir Sie gerne im persönlichen Gespräch. Zur Beurteilung steuerlicher Fragen ist bei Bedarf ein Steuerberater hinzuzuziehen.