Ein vorsorgender Ehevertrag bietet Ehegatten die Möglichkeit, vor oder nach der Eheschließung Vorsorge für den (nicht beabsichtigten) Fall der Scheidung zu treffen, indem die Folgen einer etwaigen Scheidung einvernehmlich geregelt werden. Dies ist sinnvoll, wenn und soweit die sonst anwendbaren allgemeinen gesetzlichen Regelungen, insbesondere zum Zugewinnausgleich (beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft), Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt, angesichts der konkreten Einkommens-/Vermögensverhältnise, der gemeinsamen Zukunfts- und Familienplanung oder sonstiger individueller Umstände von vorneherein als „unpassend“ empfunden werden.
Gemeinsam darüber nachzudenken, zu besprechen und zu diskutieren, was faire Lösungen wären, falls die Ehe nicht halten sollte, ist nicht gerade romantisch. Es ist aber sehr vernünftig, sich in guten Zeiten mit diesen Themen zu befassen. Denn in schlechten Zeiten ist die notwendige Gesprächs- und Einigungsbereitschaft häufig nicht mehr vorhanden. Dann läuft es regelmäßig darauf hinaus, im streitigen Gerichtsverfahren einen Richter entscheiden zu lassen.
Durch einen vorsorgenden Ehevertrag können also für den unerwünschten Fall einer Scheidung die erwünschten Regelungen der Scheidungsfolgen einvernehmlich festgelegt und nervenaufreibende und kostspielige gerichtliche Streitigkeiten vermieden werden.
Der Notar klärt beide Ehepartner neutral und überparteilich über die gesetzlichen Regelungen der Folgen einer Scheidung auf und ermittelt, ob und inwieweit aufgrund der invididuellen Umstände und Absichten Bedarf an hiervon abweichenden vertraglichen Regelungen besteht. Er berät zu verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren rechtlicher Tragweite, setzt anschließend den Vertrag mit den beabsichtigten Regelungen auf und bringt ihn letztlich durch die Beurkundung zum Abschluss.
Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe abgeschlossen werden. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung.
Was hier zu Ehe und Eheverträgen gesagt wird, gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften, durch die gleichgeschlechtliche Paare bis zum 1. Oktober 2017 eheähnliche Verhältnisse schaffen konnten (seitdem gilt „Ehe für alle“), entsprechend.
Das sog. Güterrecht regelt die Vermögenszuordnung während der Ehe sowie die Frage, ob und wie im Scheidungsfall eine Aufteilung/Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens bzw. ein wirtschaftlicher Ausgleich für einseitige Vermögenszuwächse während der Ehezeit durchzuführen ist.
Solange ein Ehepaar keinen Ehevertrag abgeschlossen hat, ist es im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.
Jeder Ehegatte bleibt dabei Eigentümer der Vermögensgegenstände und alleiniger Schuldner der Verbindlichkeiten, die er mit in die Ehe gebracht hat, und jeder kann auch während der Ehe weiterhin allein Vermögen erwerben oder Schulden aufnehmen. Weder das (Aktiv-)Vermögen noch etwaige Verbindlichkeiten werden also allein durch die Eheschließiung „vergemeinschaftet“!
Bei Auflösung der Ehe wird aber ein Ausgleich durchgeführt, soweit während der Ehe ein Ehegatte eine größere „Vermögensmehrung“ als der andere hatte (Zugewinnausgleich). Im Falle der Scheidung wird hierzu die Vermögensentwicklung beider Eheleute separat ermittelt (durch den Vergleich von Anfangs- und Endvermögen) und eine konkrete Ausgleichsforderung berechnet. Im Falle der Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich dagegen regelmäßig „pauschal“ durch Erhöhung des (gesetzlichen) Erbteils des überlebenden Ehegatten bewirkt (die Erb- und Pflichtteile der Verwandten des Erblassers, insbesondere seiner Kinder, fallen entsprechend geringer aus).
Alternativ zur Zugewinngemeinschaft bietet der Gesetzgeber die Gütertrennung an. Wurde diese ehevertraglich vereinbart, erfolgt nach Beendigung der Ehe kein Ausgleich des Vermögens. Dies gilt nicht nur für den Fall der Scheidung, sondern auch für den Fall des Todes eines Ehegatten. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten fällt dann häufig geringer aus als bei der Zugewinngemeinschaft, was die gesetzlichen Erb- und Pflichtteile insbesondere der Kinder des Erblassers erhöht.
Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, den gesetzlichen Güterstand durch Ehevertrag zu modifizieren (sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft), indem einzelne Vermögensgegenstände eines Ehegatten (z.B. Grundbesitz oder ein Unternehmen) von der Berechnung des Zugewinns ausgenommen werden oder der Zugewinnausgleich (nur) für den Scheidungsfall komplett ausgeschlossen wird. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall bei Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes im Übrigen bedeutet, dass es bei Tod eines Ehegatten beim Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten verbleibt. Dies hat den Vorteil, dass Pflichtteile der Kinder des Erblassers gering gehalten werden können.
Weitere Güterstande, die das Bürgerliche Gesetzbuch zur Wahl kommt, sind die Gütergemeinschaft, die heute aber nur noch sehr selten vorkommt, und der relativ neue Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, der speziell für deutsch-französische Ehen vorgesehen und in einem internationalen Abkommen näher geregelt ist.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag, durch den Eheleute in einer Trennungssituation die Folgen einer beabsichtigten Scheidung einvernehmlich regeln können.
Dies umfasst typischerweise ehevertragliche Regelungsthemen (insbesondere Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt).
Darüber hinaus umfasst eine solche Vereinbarung häufig aber auch weitere Regelungen wie etwa Unterhaltsregelungen betreffend gemeinsame Kinder und die Auseinandersetzung gemeinsamer Vermögensgegenstände (z.B. die Übernahme der gemeinsam erworbenen Immobilie zu Alleineigentum durch einen Ehegatten und die Befreiung des anderen Ehegatten von der Haftung für die dazugehörigen Verbindlichkeiten) - immerhin führt der Zugewinnausgleichs nur zu einem wertmäßigen Ausgleich zwischen den Eheleuten, nicht aber zu einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse!
Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung bietet die Möglichkeit, ein „Gesamtpaket“ zu schnüren, das von beiden Seiten als fair empfunden wird und die rechtlichen Folgen der beabsichtigten Scheidung umfassend einvernehmlich regelt. Das Familiengericht kann die Ehescheidung dann in einem schnelleren und kostengünstigeren Verfahren aussprechen.
Paare, die im Wesentlichen wie Eheleute zusammen leben und gemeinsam „wirtschaften“, eine Familie gründen etc., aber nicht verheiratet sind, haben in besonderem Maße Gestaltungsbedarf. Denn besondere Regelungen für das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaften und die „Abwicklung“ einer solchen Beziehung im Falle der Trennung hält das Gesetz - anders als für die Ehe - nicht bereit.
Es kann deshalb zu überraschenden und unbilligen Ergebnissen kommen, wenn die Lebensgemeinschaft durch Trennung endet. Dies gilt vor allem dann, wenn Finanzierungs- oder sonstige geldwerte Beiträge, die einer der beiden (Ex-)Partner für die gemeinsame Zukunft in einer Immobilie, die dem anderen alleine gehört, geleistet hat, auf einmal „verloren“ sind. Die Rechtsprechung hilft hier allenfalls in Härtefällen weiter.
Aber auch wenn gemeinsam Vermögen aufgebaut, insbesondere Grundbesitz erworben wird, sollte vorsorglich an den unerfreulichen Fall gedacht werden, dass das Zusammenleben einmal enden könnte. Hierzu kann es außer durch eine Trennung auch durch den Tod eines Partners kommen. Da Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht haben, verdient die Gestaltung der Erbfolge durch Testament(e) oder Erbvertrag besondere Beachtung.