Eine der ersten und wichtigsten Fragen, die sich bei der Gründung eines Unternehmens oder einer (auch nicht-unternehmerischen) Gesellschaft stellt, ist die der geeigneten Rechtsform.
Ein Unternehmen kann unmittelbar persönlich von einer Einzelperson, als sog. einzelkaufmännisches Unternehmen, betrieben. Als Gesellschaftsformen stehen Personengesellschaften (insbesondere Gesellschaft bürgerlichen Rechts [„GbR“, auch „BGB-Gesellschaft“], Offene Handelsgesellschaft [OHG] oder Kommanditgesellschaft [KG]) und Kapitalgesellschaft (insbesondere Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH] einschl. haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft [UG] sowie Aktiengesellschaft [AG]) sowie diverse „Mischformen“ (insbesondere GmbH & Co. KG) zur Verfügung. Diese Gesellschaftstypen unterscheiden sich mit Blick auf die Vertretungs- und Haftungsverhältnisse, aber auch in ihrer steuerlichen Behandlung (für die Details ist bei Bedarf ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner), mitunter erheblich voneinerander.
Wir helfen Ihnen dabei, die für Sie „passende“ Form zu finden und Ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend auszugestalten.
Die Veräußerung bzw. der Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung oder eines ganzen Unternehmens bzw. einer unternehmenstragenden Gesellschaft ist i.d.R. von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Vertragsparteien. Eine vorausschauende Vertragsgestaltung ist daher von höchster Priorität. Wie bei anderen Verträgen auch bereiten wir solche Geschäfte für Sie so vor, dass alle relevanten Fragen klar geregelt und Risiken beim Leistungsaustausch - Übertragung gegen Bezahlung - möglichst vermieden werden. Auch kümmern wir uns um den Registervollzug.
Eine notarielle Beurkundung von Anteils-/Unternehmenskaufverträgen ist daher stets empfehlenswert. Bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen und entsprechenden Verpflichtungsgeschäften ist notarielle Beurkundung sogar gesetzlich vorgeschrieben!
Genauso wie Unternehmensgründungen muss auch die Betriebs-/Unternehmensnachfolge gründlich und vorausschauend geregelt werden.
In diesem Zusammenhang stellen sich viele Fragen: Wer soll das Unternehmen fortführen? Ab wann soll der Nachfolger in die Unternehmensleitung ein sein? Soll auch nach einer Übertragung der Veräußerer noch Einfluss auf die Unternehmensleitung haben und/oder wirtschaftlich beteiligt sein?
Bei einer „familieninternen“ Unternehmensübergabe zur „vorweggenommenen Erbfolge“ gilt es zu regeln, wie sich die lebzeitige Übertragung erb- und pflichtteilsrechtlich auswirken soll, im Verhältnis des Erwerbers (meist ein Abkömmling) zum Veräußerer (meist Eltern oder Großeltern), aber auch zu Geschwistern des Erwerbers (Gleichstellung? ggf. bereits im Rahmen der Übertragung oder erst später, nach dem Erbfall? Pflichtteilsverzicht „weichender“ Geschwister? etc.).
Eine besondere Form der Betriebsübergabe (mit besonderen gesetzlichen Regelungen) ist die sog. Hofübergabe im landwirtschaftlichen Bereich.
Wir unterstützen Sie bei der Planung und Durchführung Ihrer Unternehmensvorsorge und der Nachfolgeregelung, machen Sie auf die relevanten Fragestellungen aufmerksam und entwickeln passende Regelungen für Sie.
Eine Gesellschaft muss nicht unternehmerisch tätig sein, sondern kann auch dazu genutzt werden, Vermögen „zu bündeln“ und die Teilhabe an diesem Vermögen und dessen Verwaltung mittelbar, über eine Beteiligung an der Gesellschaft, zu organisieren.
Solch eine Gestaltung ist häufig steuerlich motiviert, bietet aber auch zivilrechtliche viele Vorteile. Insbesondere erlaubt die Zusammenfassung von Vermögenswerten im Rahmen einer sog. Familiengesellschaft eine flexible sowie steuergünstige Verwaltung und Erhaltung von größeren Familienvermögen über mehrere Generationen.