„Wir sind für Sie da - fachkundig, pflichtbewusst und serviceorientiert.“
Ihre Notare in Wiehl.
 

Die Gebühren für die notarielle Tätigkeit sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Sie richten sich in vielen Fällen nach dem sog. Geschäftswert einer Urkunde (sog. Wertgebühren): Bei höheren Geschäftswerten fallen höhere Gebühren an, bei niedrigeren Geschäftswerten niedrigere.


Dahinter steht die soziale Erwägung des Gesetzgebers, dass notarielle Amtstätigkeit generell jedermann (auch bei geringem Vermögen) und für alle Geschäfte (auch für geringwertige, selbst wenn diese einen hohen Aufwand erfordern) zur Verfügung stehen soll, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall mit Blick auf den Wert der Sache und den notwendigen Aufwand für den Notar eine kostendeckende Bearbeitung möglich ist. Durch die Ausrichtung am Geschäftswert der Urkunde wird gewährleistet, dass der Beitrag des Einzelnen zu dieser gesetzlich vorgesehenen „Mischkalkulation“ in einem angemessenen Verhältnis zu seiner finanziellen Leistungskraft steht. Bei der Wertermittlung müssen die Beteiligten mitwirken und zu den maßgeblichen Umständen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen; andernfalls muss eine Schätzung erfolgen (§ 95 GNotKG).


Damit das vorbeschriebene Gebührensystem flächendeckend funktioniert, gelten für alle Notare dieselben Gebührenregelungen und insbesondere die Verpflichtung, die gesetzlich festgelegten Gebühren zu erheben (§ 17 der Bundesnotarordnung) - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Vereinbarungen über die Notarkosten, insbesondere Gebührenvereinbarungen, sind deshalb grundsätzlich unzulässig und ggf. unwirksam (vgl. § 125 GNotKG). Haben Sie deshalb bitte Verständnis dafür, dass sich „Preisverhandlungen“ mit dem Notar verbieten; auch kann nicht „aus Kulanz“ von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Es liegt im Wesen einer gesetzlich festgelegten Gebühr, dass sie unabhängig davon entsteht, ob der Gebührenschuldner mit der Gebühr als solcher und insbesondere mit ihrer Höhe einverstanden ist - maßgeblich ist allein, ob eine gebührenpflichtige Amtstätigkeit antragsgemäß ausgeführt wurde.


Die aufwandsunabhängige Gebühr für die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts hat den großen Vorteil für alle, dass sie die gesamte vorbereitende Beratungs- und Entwurfstätigkeit des Notars mit abdeckt, unabhängig davon, wie viele Besprechungstermine und wie viel „Entwurfsarbeit“ der Beurkundung vorausgegangen sind. Eine Beratungs- oder Entwurfsgebühr fällt daher nur dann als solche an, wenn es letztlich nicht zur Beurkundung kommt. Umgekehrt heißt das natürlich, dass eine individuelle notarielle Beratung oder die auftragsgemäße Erstellung eines Entwurfs nicht „kostenlos“ bleiben, wenn und weil die Beteiligten es sich anschließend anders überlegen und nach einer individuellen Beratung keinen Entwurfsauftrag erteilen bzw. nach auftragsgemäßer Erstellung eines Entwurfs keine Beurkundung durchführen lassen. Für die auftragsgemäße Erstellung eines beurkundungsreifen Entwurfs können dieselben Kosten wie für die Beurkundung des Rechtsgeschäfts anfallen. Diese Gebühr schuldet ggf. derjenige, der den Entwurf in Auftrag gegeben hat. Kommt es später doch noch zur Beurkundung, kann die „Entwurfsgebühr“ unter Umständen auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet werden.


Bei Bedarf informieren wir Sie gerne vorab über die voraussichtlichen Kosten der gewünschten Amtstätigkeit und beantworten etwaige Fragen zu einer vorliegenden Kostenrechnung. Im Übrigen steht jedem Kostenschuldner das sog. Kostenbeschwerdeverfahren zur gerichtlichen Überprüfung einer Notarkostenrechnung offen. Hierauf wird in jeder Kostenrechnung ausdrücklich hingewiesen.